1. Durch die Medizinprodukte-Betreiber-VO v. 29.6.1998 (BGBl 1998 I S.
Ein Betrieb gewerblicher Art i. S. der § 1 Abs. Nr. 6, § 4 KStG und damit eine unternehmerische Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts des Landes NRW im Bereich der medizinischen Meßgeräte (§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG) setzt jedoch regelmäßig voraus, daß das einzelne Eichamt damit nachhaltig einen jährlichen Umsatz von mehr als 60 000 DM einschließlich USt erzielt (Abschn. 5 Abs. 5 KStR).
Die OFD bittet, aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Betrieb gewerblicher Art und eine unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen erst mit Wirkung ab dem 1.1.1999 anzunehmen.
2. Umsatzsteuerlich ist das Land NRW Unternehmer und Steuerpflichtiger hinsichtlich der Leistungen der Eichämter im Bereich der medizinischen Meßgeräte.
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