1. Durch die Medizinprodukte-Betreiber-VO v. 29.6.1998 (BGBl 1998 I S.
Ein Betrieb gewerblicher Art i. S. der §
Die OFD bittet, aus Gründen des Vertrauensschutzes einen Betrieb gewerblicher Art und eine unternehmerische Tätigkeit bei Vorliegen der Voraussetzungen erst mit Wirkung ab dem 1.1.1999 anzunehmen.
2. Umsatzsteuerlich ist das Land NRW Unternehmer und Steuerpflichtiger hinsichtlich der Leistungen der Eichämter im Bereich der medizinischen Meßgeräte.
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