Auf eine Klage der Linien- und Charterfluggesellschaft Eurowings hin hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 26.10.1999 entschieden, dass die Regelung in § 8 Nr. 7 des Gewerbesteuergesetzes nicht mit Artikel 59 EG-Vertrag (freier Dienstleistungsverkehr) vereinbar sei, weil sie Leasing-Geber mit Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat diskriminiere.
Bis zum Ergehen einer gesetzlichen Regelung soll in gleichgelagerten Fällen (ausländischer Vermieter/Verpächter/Leasing-Geber, der seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat) keine Hinzurechnung nach § 8 Nr. 7 Satz 1 GewStG erfolgen.
In bislang ruhenden Einspruchsverfahren kann nunmehr entschieden werden.
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