§ 22 Nr. 3 EStG : Das BVerfG hat mit Beschl. v. 30.9.1998 -
Der Gesetzgeber hat im Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 auf diesen Beschluß reagiert und in § 22 Nr. 3 EStG folgenden Satz 4 ergänzt:
„Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt.”
§ 22 Nr. 3 Satz 4 EStG ist nach § 52 Abs. 1 EStG erstmals für den VZ 1999 (d. h. für Verluste ab 1999) anzuwenden. Für VZ bis einschließlich 1998 gelten für Verluste nach § 22 Nr. 3 EStG die allgemeinen Grundsätze der Verlustverrechnung.
§ 23 EStG : Für Verluste aus § 23 EStG ist in § 23 Abs. 3 Satz 7 EStG eine entsprechende Regelung getroffen worden:
„Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Stpfl. in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus privaten Veräußerungsgeschäften nach Abs. 1 erzielt hat oder erzielt.”
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