OFD Düsseldorf - Verfügung vom 15.08.1995
S 2102 A
Fundstellen:
EStG-Kartei Nr. 1001,

OFD Düsseldorf - Verfügung vom 15.08.1995 (S 2102 A) - DRsp Nr. 2008/84013

OFD Düsseldorf, Verfügung vom 15.08.1995 - Aktenzeichen S 2102 A

DRsp Nr. 2008/84013

Zuweisung des Besteuerungsrechts nach Doppelbesteuerungsabkommen für Bedienstete, die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn beschäftigt sind

Bundesbeamte, die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn beschäftigt sind und in einem ausländischen Staat wohnen, sind weiterhin unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erweitert unbeschränkt einkommenstpfl.

Hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts nach einem DBA bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:

Da die Bundesbediensteten ihren bisherigen Status beibehalten, handelt es sich bei den ihnen zufließenden Bezügen um Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse. Die Bezüge stellen abkommensrechtlich keinen Arbeitslohn dar.*