Bundesbeamte, die bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost und der Deutschen Bundesbahn beschäftigt sind und in einem ausländischen Staat wohnen, sind weiterhin unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 EStG erweitert unbeschränkt einkommenstpfl.
Hinsichtlich der Zuweisung des Besteuerungsrechts nach einem
Da die Bundesbediensteten ihren bisherigen Status beibehalten, handelt es sich bei den ihnen zufließenden Bezügen um Zahlungen aus einer öffentlichen Kasse. Die Bezüge stellen abkommensrechtlich keinen Arbeitslohn dar.*
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