Im Einvernehmen mit dem FinMin und dem Innenministerium NRW wird gebeten zur steuerrechtlichen Beurteilung der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte folgende Rechtsauffassung zu vertreten:
Gutachterausschüsse i. S. des §§ 192ff. Baugesetzbuch (BauG) sind selbständige unabhängige Kollegialorgane ohne eigene Rechtspersönlichkeit und Behörden i. S. des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Sie sind Landeseinrichtungen, auch wenn sie sich kommunaler Behörden als Geschäftsstellen bedienen.
Die Gutachterausschüsse handeln hoheitlich i. S. des § 4 Abs. 5 KStG, soweit sie die Kaufpreissammlung i. S. des § 195 Baugesetzbuch (BauGB) führen, nach § 196 BauGB Bodenrichtwerte ermitteln oder die sonstigen in § 193 Abs. 2 und Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB genannten Aufgaben erfüllen. Hoheitlich ist auch die Erstattung von Gutachten gem. § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes.
Aus ustl. Sicht wird im Rahmen dieser hoheitlichen Tätigkeiten der Gutachterausschüsse keine Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts begründet (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG).
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