Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten mit Wirkung v. 1. 1. 1996 durch das
§ 4 Abs. 5 Satz 1:
„Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:”
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG :
„Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung. Dies gilt nicht,
wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt oder
wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
In diesen Fällen wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 2 400 DM begrenzt.
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