Nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 des Solidaritätszuschlaggesetzes (SolZG) bemißt sich der Solidaritätszuschlag bei der Kapitalertragsteuer und bei dem Steuerabzugsbetrag nach § 50 a EStG nach der im Zeitraum vom 01. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer bzw. dem zu erhebenden Steuerabzugsbetrag. Es ist die Frage aufgeworfen worden, ob ein Solidaritätszuschlag auf Kapitalertragsteuer, die aufgrund einer Gewinnausschüttung im Juni 1991 einzubehalten war und am 10. Juli 1991 an das Finanzamt zu entrichten ist, ein Solidaritätszuschlag zu erheben ist.
Hierzu wird folgende Auffassung vertreten:
Maßgebender Anknüpfungszeitpunkt für die Frage der Erhebung des Solidaritätszuschlags ist der Entstehungszeitpunkt der Kapitalertragsteuer bzw. der Abzugssteuer nach § 50 a EStG (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 50 a Abs. 5 Satz 1 EStG). Somit ist ein Solidaritätszuschlag nur dann zu erheben, wenn die Kapitalertragsteuer bzw. die Abzugssteuer nach § 50 a EStG in dem Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 entstandenist.
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