Früher gemeinnützige Wohnungsunternehmen, die zum 1. 1. 1990 bzw. 1. 1. 1991 in die Steuerpflicht eingetreten sind, haben die Wohnungsbestände in der steuerlichen Eröffnungbilanz abweichend von der Handelsbilanz zulässigerweise mit den Teilwerten angesetzt. Hierdurch ergeben sich während der gesamten Nutzungsdauer der Wohnungen in der Steuerbilanz höhere Abschreibungen und damit niedrigere Gewinne als in der Handelsbilanz, so daß - im Falle der kstl. Organschaft - das nach § 14 KStG dem Organträger zuzurechnende steuerliche Einkommen der Organgesellschaft entsprechend niedriger ist. Da sich die Gewinnabführung der Organgesellschaft ausschließlich nach dem Handelsbilanzgewinn richtet, führt die dauerhafte Abweichung zwischen Handels- und Steuerbilanz zu jährlich sich wiederholenden Mehrabführungen.
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