I. Nach § 49 Abs. 4 EStG, der gemäß § 8 Abs. 1 KStG auch für die KSt gilt, sind Einkünfte ausländischer Schiffahrts- und Luftfahrtunternehmen unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen steuerbefreit, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist. Entsprechendes gilt nach § 2 Abs. 6 GewStG auch für die GewSt. Die Bekanntmachungen über die Steuerbefreiungen nach § 49 Abs. 4 EStG sind in der Fußnote 3 der jährlich vom BMF herausgegebenen Übersicht über den Stand der
II. Deutsche Schiffahrtsunternehmen werden zur Zeit in folgenden Staaten zu Steuern vom Einkommen und Ertrag herangezogen:
| Bangladesch*Ab VZ 1990 unter Beachtung der Beschränkungen nach Art. < schließen | Haiti | Nigeria*siehe nachstehend III. < schließen |
| Burma | Honduras | Panama |
| Falklandinseln | Hongkong | Paraguay |
| Fidschiinseln | Jemen | Philippinen*Senkung der Steuer nach < schließen |
| Gabun | Kamerun | Saudi-Arabien |
| Gambia | Kongo (Brazzaville) | Sri Lanka*Senkung der Steuer auf 50 % nach < schließen |
| Guatemala | Libyen | Tansania |
| Guayana | Nicaragua |
Schiffahrtsunternehmen aus diesen Staaten, die in der Bundesrepublik Deutschland der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, sind deshalb zur Besteuerung heranzuziehen.
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