Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist die Einbringung eines Grundstücks in eine Gesamthand dann nicht nach § 5 Abs. 2 GrEStG begünstigt, wenn der Einbringende nach einem vorgefaßten Plan in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung aus der Gesamthand ausscheidet oder seinen Anteil an ihr verringert. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Gesellschafterstellung des einbringenden Gesamthänders durch Umwandlung oder Verschmelzung auf einen anderen Rechtsträger übergeht.
Zu der Frage, ob die Steuervergünstigung des § 5 Abs. 2 GrEStG nach den o. a. Gründen auch zu versagen ist, wenn eine PersGes, in die ein Grundstück eingebracht wurde, nach der Grundstückseinbringung formwechselnd in eine KapGes umgewandelt wird, bittet die OFD folgende Auffassung zu vertreten:
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