1. Änderung des
Das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (VermBG) wurde durch das Dritte Vermögensbeteiligungsgesetz mit Wirkung ab 1. 1. 1999 wie folgt geändert:
- Einkommensgrenzen
Die für die Förderung geltenden Einkommensgrenzen wurden bei Alleinstehenden von bisher 27 000 DM auf 35 000 DM und bei Ehegatten vom bisher 54 000 DM auf 70 000 DM angehoben (§ 13 Abs. 1 VermBG n. F.). Maßgeblich ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG. Das Einkommen ist hierbei in den Fällen des § 32 EStG immer unter Abzug des Kinderfreibetrags zu ermitteln, auch wenn die steuerliche Freistellung durch das Kindergeld bewirkt wird.
- Zulagenbegünstigung
Die Zulagenbegünstigung wurde erweitert (§ 13 Abs. 2 VermBG n. F.).
Die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen (vwL) in Beteiligungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 VermBG n. F.) ist künftig bis zu einem Höchstbetrag von 800 DM und einem Zulagensatz von 20 v. H. begünstigt. Für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Beitrittsgebiet haben, gilt für diese Anlageformen ein erhöhter Zulagensatz von 25 v. H.
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