In der Bezugsvfg. hat die OFD die Auffassung vertreten, daß die Möglichkeit besteht, den Antrag auf EigZul für das Erstobjekt von vornherein auf einen verkürzten Förderzeitraum zu beschränken, um die EigZul für das Zweitobjekt in Anspruch nehmen zu können. An dieser Auffassung wird nicht mehr festgehalten. Die EigZul ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 i. V. mit § 12 Abs. 1 EigZulG für alle Jahre des Förderzeitraums, für die Anspruch auf EigZul besteht, einheitlich festzusetzen. Eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs auf EigZul von vornherein auf einen verkürzten Förderzeitraum ist daher nicht möglich (vgl. auch Rz. 93 des BMF-Schreibens v. 10.2.1998, BStBl I S.
Des weiteren wird der EigZul-Bescheid in der o. g. Vfg. als „Sammelbescheid, der eine Mehrzahl von verfahrensrechtlich selbständigen Verwaltungsakten enthält”, bezeichnet.
Nach einer Erörterung der ESt-Referatsleiter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder stellt die Festsetzung der EigZul für alle Jahre des Förderzeitraums nur einen Verwaltungsakt (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung) dar.
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