Es ist gefragt worden, ob § 1 Abs. 2a GrEStG anzuwenden ist, wenn treuhänderisch gehaltene Anteile an einer PersGes ganz oder teilweise vom Treugeber unmittelbar übernommen werden oder aber auf einen anderen Treuhänder übergehen.
Die OFD bittet, hierzu folgende Rechtsauffassung zu vertreten: