In der Frage, ob § 5 Abs. 2 oder § 6 Abs. 3 i. V. mit § 6 Abs. 1 GrEStG anzuwenden ist, wenn ein Grundstück von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand übergeht, an der die übertragende Gesamthand selbst beteiligt ist, wird gebeten, folgende Auffassung zu vertreten:
Die Vergünstigung für Grundstücksübertragungen zwischen Gesamthandsgemeinschaften richtet sich nach § 6 Abs. 3 GrEStG. § 6 Abs. 3 GrEStG betrifft nicht nur die Fälle, in denen die (unmittelbaren) Beteiligungsverhältnisse an beiden Gesamthandsgemeinschaften identisch sind, sondern auch solche Fälle, in denen die eine Gesamthand an der anderen Gesamthand beteiligt ist (BFH-Urt. v. 24.9.1985,BStBl 1985 II S. 714).
Aufgrund der grestl. Zurechnung ist die mittelbare Beteiligung am Grundstückswert über die Beteiligung einer anderen Gesamthand an der grundstücksbesitzenden Gesamthand für die Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG ausreichend.
Für Erwerbsvorgänge, die vor dem Ergehen dieses Erl. bereits verwirklicht worden sind, ist der Erl. v. 5.6.1984 S 4514 weiter anzuwenden.
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