Im Bereich der Sparkassen ist es üblich, zumindest den Vorstandsmitgliedern die private Nutzung sparkasseneigener Fahrzeuge zu gestatten. Hierbei handelt es sich um eine zusätzliche Vergütung für geleistete Dienste, weiche gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar und mangels Steuerbefreiung steuerpflichtig ist. Werden die Fahrzeuge daneben zur Ausführung steuerfreier Bankgeschäfte i.S.v. § 4 Nr. 8 UStG verwendet, sind die Vorsteuern aus der Anschaffung und dem laufenden Unterhalt der Fahrzeuge in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Anteil aufzuteilen (§ 15 Abs. 4 UStG).
Die Quote der abziehbaren Vorsteuern richtet sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der gefahrenen Kilometer. Die dafür erforderlichen Aufzeichnungen liegen jedoch bei den Sparkassen regelmäßig nicht vor, da der geldwerte Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung weit überwiegend nach R 31 Abs. 9 Nr. 1
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