Mit der Vfg. v. 12.1.1993 S 2342 A wurde bestimmt, daß das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei ist (vgl. auch § 3 Nr. 2 EStG in der durch das 1. SGB III - ÄndG v. 16.12.1997 geänderten Fassung, BStBl 1998 I S. 127).
Die Einbeziehung dieser Leistungen in den Progressionsvorbehalt kam danach nicht in Betracht, da sie in der abschließenden Aufzählung des § 32b EStG nicht enthalten waren.
§ 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG wurde inzwischen mehrfach hinsichtlich verschiedener Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds geändert.
Nach § 32b Abs. 1 Nr. 1a EStG i. d. F. des
Ab dem VZ 1998 sind das aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte Unterhaltsgeld und die aus Landesmitteln ergänzten Leistungen aus dem Europäischen Sozialfonds zur Aufstockung des Überbrückungsgeldes nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder dem in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen (1. - ÄndG v. 16.12.1997, BStBl 1998 I S. 127).
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