Nach § 4 InvZulG 1999 werden Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen an einer eigenen Wohnzwecken dienenden Wohnung im eigenen Haus unter bestimmten Umständen begünstigt. Gefördert werden somit Aufwendungen, die der Wohnung im eigenen Haus zuzurechnen sind, nicht jedoch Aufwendungen, die auf Grund und Boden entfallen.
Zur Frage nach der investitionszulagenrechtlichen Behandlung von Anschlußkosten an das öffentliche Abwassernetz als Ersatz für eine Sickergrube oder eigene Kläranlage gilt im Einvernehmen mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder folgendes:
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