Soweit eine nach dem 1.1.1995 eingetragene Genossenschaft, deren Satzung die Anforderungen des § 17 Satz 2 EigZulG nicht erfüllt sind, durch eine Satzungsänderung die entsprechenden Fördervoraussetzungen schafft, ist dies bei der Festsetzung der EigZul wie folgt zu berücksichtigen:
Die Änderung der Genossenschaftssatzung wird regelmäßig mit Eintrag der Änderung im Genossenschaftsregister wirksam.
In Übereinstimmung mit den obersten FinBeh des Bundes und der Länder erfüllt die Genossenschaft die Fördervoraussetzungen nach § 17 EigZulG bereits dann, wenn ein wirksamer Beschl. über die entsprechende Satzungsänderung vorliegt und der Antrag auf Eintragung der Satzungsänderung beim Genossenschaftsregister gestellt worden ist.
Bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen kann die EigZul auf alle Genossenschaftsanteile gewährt werden, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden. Für Genossenschaftsanteile, die wegen des Satzungsmangels nicht begünstigt waren, kann die Eigenheimzulage ab diesem Zeitpunkt für den verbleibenden Förderzeitraum festgesetzt werden.
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