Das BdF ist im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder damit einverstanden, in Abholfällen Lieferungen von Bunkerölen an Binnenschiffer aus anderen EG-Mitgliedstaaten nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i. V. mit § 6a UStG als steuerfrei zu behandeln, wenn für die Beförderung des Bunkeröls in das übrige Gemeinschaftsgebiet außer dem nach § 17 Abs. 2 UStDV verlangten Nachweis zusätzlich eine Erklärung des Kapitäns des Schiffes beigebracht wird, aus der sich ergibt, daß das Schiff im Zeitpunkt der Bebunkerung noch über genügend alten Treibstoffvorrat für die Fahrt bis zur Grenze verfügt hat (BdF v. 24. 9. 1993 S 7140). Mit Schreiben v. 29. 11. 1994 S 7140 hat der BdF mitgeteilt, daß die Regelung auch für die Lieferung von Schmierstoffen gilt. Diese Regelung ist nach dem BdF-Schreiben v. 24. 11. 1995 S 7140 bis zum 31. 12. 1996 befristet.
Es ist gefragt worden, ob die Grundsätze zur Lieferung von Bunkeröl an Binnenschiffer aus anderen EG-Mitgliedstaaten auch auf das Betanken und anschließende Mitführen von Kraftstoffen im Fahrzeugtank eines unternehmerisch genutzten Kraftfahrzeuges im Inland angewendet werden können.
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