Country- und Westernvereine können im allgemeinen nicht als gemeinnützig behandelt werden, weil sie i. d. R. überwiegend die Geselligkeit der Mitglieder untereinander fördern. Ihre Tätigkeit ist nicht identisch i. S. des BFH-Urt. v. 14. 9. 1994 (BStBl 1995 II S. 499) mit der Förderung von Karneval, Fastnacht und Fasching. Auch eine Anerkennung wegen Förderung der Brauchtumspflege kommt nicht in Betracht, da die besondere Nennung des traditionellen Brauchtums als gemeinnütziger Zweck in § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO keine allgemeine Ausweitung des Brauchtumsbegriffs i. S. des Gemeinnützigkeitsrechts bedeutet.
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