Nachweis der Eintragung als Steuerpflichtiger bei dringlichem Antrag auf Erteilung einer USt-IdNr., wenn der Antragsteller umsatzsteuerlich noch nicht erfasst ist.
Bei der erstmaligen Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit kann eine USt-IdNr. erst erteilt werden, wenn dem zuständigen Finanzamt der Beginn der unternehmerischen Tätigkeit angezeigt und mitgeteilt wurde, dass für die Teilnahme am innergemeinschaftlichen Handelsverkehr eine USt-IdNr. benötigt wird. Der Unternehmer kann bei der umsatzsteuerlichen Neuaufnahme gleichzeitig die Erteilung einer USt-IdNr. beantragen (Abschnitt 282a Abs. 1 Satz 4 UStR). Diese Angaben werden im Grundinformationsdienst unter Kz. 004 036 abgelegt und automatisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), Außenstelle Saarlouis, weitergeleitet. Das BZSt erteilt dann die USt-IdNr. ohne besonderen Antrag.
Wird eine USt-IdNr. zur Durchführung der Erwerbsbesteuerung nach § 1a UStG - ggf. unter Verzicht auf die Anwendung der Erwerbsschwellenregelung nach § 1a Abs. 4 UStG - benötigt von
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