Nach §
In der nachfolgenden Tabelle sind die ab dem Bewertungsstichtag 01.01.1994 anzuwendenden Sterbetafeln inklusive der zugehörigen Vervielfältiger verlinkt mit Hinweis auf die maßgeblichen gleich lautenden Erlasse der der obersten Finanzbehörden der Länder. Diese sind auf alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen von Ablösungsbeträgen anzuwenden; bestandskräftige Ablösungsbescheide sind nicht zu korrigieren. Steht ein Ablösungsbescheid unter dem Vorbehalt des W iderrufs für den Fall, dass der nach §
| Bewertungsstichtag | Maßgebliche Sterbetafel | Fundstelle |
| ab 01.01.2022 | BStBl I 2023, |
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