Aufgrund der Erörterungen des Bundesministeriums der Finanzen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
Nach §
Im Fall der Sanierung ist die Zuführung neuen Betriebsvermögens unschädlich, wenn sie allein der Sanierung dient (Tz. 13; erstes Tiret). Dies ist der Fall, wenn das zugeführte Betriebsvermögen den für das Fortbestehen des Gewerbebetriebs notwendigen Umfang nicht wesentlich überschreitet (Tz. 14).
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