Gegenstand einer Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder war die Frage, ob sog. „Offenmarktgeschäfte”, die ein Kreditinstitut mit der Bundesbank tätigt, in die Berechnung der Spendenhöchstbeträge nach § 10b EStG bzw. § 9 KStG einbezogen werden dürfen.
Diese Geschäfte am offenen Markt tätigte die Bundesbank bis Ende 1998 gem. §
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