Die InvZul für die Herstellung neuer Gebäude und die Anschaffung neuer Gebäude bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung setzt u. a. nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4b
in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch,
in einem förmlich festgelegten Erhaltungssatzungsgebiet nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches oder
in einem Gebiet liegt, das durch Bebauungsplan als Kerngebiet i. S. des §
In diesem Zusammenhang ist die Frage gestellt worden,
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