Die „private company” irischen Rechts unterliegt in Irland der KSt. Die Haftung ihrer Gesellschafter kann unbeschränkt, beschränkt auf eine bestimmte Garantiesumme über das eingelegte Kapital hinaus oder beschränkt auf den Nominalwert der gezeichneten Anteile sein. Demgemäß wird bei den „private companies” zwischen der „unlimited company”, der „company limited by guarantee” und der „company limited by shares” unterschieden.
Unter Bezugnahme auf die Erörterung der obersten FinBeh des Bundes und der Länder gilt für die Anwendung des Art. XXII Abs. 2 Buchst. a
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