Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird zur Anwendung des § 50c Abs. 11 EStG wie folgt Stellung genommen:
a) Steuerpflicht der Veräußerung
Eine Steuerpflicht der Veräußerung kann sich u. a. ergeben aus §§ 13, 14, 15, 16, 17, 18, 23 EStG oder aus § 21 UmwStG. Unerheblich ist, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Besteuerung kommt.
b) Rechtsvorgänger
Rechtsvorgänger i. S. des § 50c Abs. 11 Satz 2 EStG ist bei mehreren aufeinanderfolgenden Veräußerungsvorgängen der letzte anrechnungsberechtigte Veräußerer, bei dem die Veräußerung nicht stpfl. war.
Soweit bei mehreren aufeinanderfolgenden Veräußerungsvorgängen der jeweilige Erwerber den Tatbestand des § 50c Abs. 11 Satz 1 EStG verwirklicht, hat er ohne Rücksicht auf einen bereits bei einem früheren Erwerber gebildeten Sperrbetrag einen Sperrbetrag zu bilden, der gem. § 50c Abs. 4 EStG als Unterschied zwischen seinen Anschaffungskosten und dem Nennbetrag des Anteils zu ermitteln ist.
In den Fällen des § 50c Abs. 11 EStG beginnt der Zehnjahreszeitraum des § 50c Abs. 1 Satz 1 EStG im Jahr des Erwerbs von dem Rechtsvorgänger oder im Jahr des diesem Erwerb gleichgestellten Ereignisses.
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