Ist der InvZul-Bescheid aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsbetrag nach § 8 InvZulG 1996 bzw. § 7 InvZulG 1999 i. V. mit § 238 AO zu verzinsen (vgl. Tz. 97 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991, BStBl 1991 I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1). Der Grund für die Aufhebung oder Änderung des Bescheids über InvZul ist für das Entstehen des Zinsanspruchs nicht von Bedeutung. Eine Zinsfestsetzung hat daher auch dann zu erfolgen, wenn die ungerechtfertigte Auszahlung der InvZul auf einem Fehler des FA beruhte.
Die Zinsen betragen gem. § 238 AO für jeden vollen Monat 0.5 v. H. des auf volle hundert DM abgerundeten Rückzahlungsbetrags. Die Zinsen sind auf volle DM-Beträge abzurunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 KBV). Zinsbeträge unter 20 DM werden nicht festgesetzt (§ 239 Abs. 2 AO). Für die Ermittlung des Zinslaufs werden nur volle Monate (einschließlich Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage) einbezogen.
Der Beginn des Zinslaufs ist vom Rechtsgrund für die Aufhebung oder Änderung des Investitionszulagenbescheids abhängig:
Hat der InvZul-Anspruch von Beginn an nicht oder nicht in der festgesetzten Höhe bestanden, beginnt der Zinslauf am der InvZul (§ Satz 1 Halbs. 1 1996 bzw. § Satz 1 Halbs. 1 1999;
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