Zu der Frage, ob es sich bei der Tätigkeit eines selbständigen Diätassistenten um eine gewerbliche (§ 15 EStG) oder freiberufliche (§ 18 EStG) Tätigkeit handelt, bittet die OFD gem. dem Ergebnis einer Erörterung auf Bundesebene die Auffassung zu vertreten, daß der selbständig tätige Diätassistent eine dem Krankengymnast ähnliche Tätigkeit ausübt und hieraus freiberufliche Einkünfte i. S. von § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG erzielt.
Die Tätigkeit eines Diätassistenten ist kein sog. Katalogberuf gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG. Daher ist von einer freiberuflichen Betätigung nur dann auszugehen, wenn ein Beruf ausgeübt wird, der einem Katalogberuf ähnlich ist. Eine ähnliche Tätigkeit liegt vor, wenn diese in wesentlichen Punkten einem bestimmten Katalogberuf entspricht. Dazu gehören die Vergleichbarkeit der Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit (vgl. BFH-Urt. v. 12.10.1989,BStBl 1990 II S. 64).
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