Beschränkt stpfl. natürliche Personen werden auf Antrag als unbeschränkt estpfl. behandelt, wenn die Summe ihrer Einkünfte mindestens zu 90 % der deutschen ESt unterliegt oder die nicht der deutschen ESt unterliegenden Einkünfte nicht mehr als 12 000 DM betragen. Der Betrag von 12 000 DM wird auf 24 000 DM verdoppelt, wenn unter den weiteren Voraussetzungen des § 1a EStG eine Zusammenveranlagung mit dem nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten beantragt wird.
Inländische Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (
Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes sind in Deutschland erzielte Einkünfte wie folgt bei der Ermittlung der Einkunftsgrenzen zu berücksichtigen:
1. Inländische Einkünfte, für die der Bundesrepublik Deutschland nach einem
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