Die Wasserversorgungsunternehmen sind unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, vom Grundstückseigentümer für das Legen und Unterhalten von Wasserleitungen und für den Anschluß an das Rohrnetz (Herstellung der Wasseranschlußleitungen) Kostenbeiträge zu erheben (sog. Wasseranschlußbeiträge bzw. Rohrnetzkostenbeiträge).
Im Zusammenhang mit der durch das Versorgungsunternehmen erfolgenden Anschlußherstellung zahlen Grundstückseigentümer oftmals auch privatrechtlich vereinbarte Baukostenzuschüsse.
1. Wasserversorgungsunternehmen sind nicht nur dann Unternehmer i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG, wenn sie in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) betrieben werden, sondern auch, wenn es sich um einen Zweckverband (in der Rechtsform einer KöR) oder um einen Betrieb gewerblicher Art der Gemeinde handelt (§ 2 Abs. 3 UStG i. V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 4 KStG).
Nach Abschn. 23 Abs. 4 Satz 2 UStR sind die zu diesn Vorschriften von Rechtsprechung und Verwaltung für das Gebiet der KSt entwickelten Grundsätze anzuwenden (vgl. insbesondere Abschn. 5 Abs. 26 KStR).
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