Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben die Frage erörtert, unter welchen Voraussetzungen die Veräußerung von Wirtschaftsgütern im Rahmen des Gesamtvollstreckungs-/Insolvenzverfahrens innerhalb der Zugehörigkeits-, Verbleibens- und Verwendungsfristen zu einer Zurechnung des Wirtschaftsguts zum Umlaufvermögen und somit zur Rückforderung der Investitionszulage führt.
Nach dem Ergebnis der Erörterung ist folgende Auffassung zu vertreten:
Wird ein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens vom Anspruchsberechtigten aus der dauerhaften betrieblichen Zweckbestimmung herausgelöst und unmittelbar danach an eine andere Person veräußert, bei der es wiederum Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet wird, ist dies nicht als Unterbrechung der Zugehörigkeit zum Anlagevermögen zu werten (vgl. Tz. 44 des BMF-Schreibens vom 28. 08. 1991, BStBl. 1991 I S. 768 - ESt-Kartei InvZulG Karte 1). Hierfür ist erforderlich, dass sich der Übergang von einem Anlagevermögen in das andere Anlagevermögen ,,nahtlos'' vollzieht.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|