Die steuerliche Begünstigung des EWI und seiner Bediensteten findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 21 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts vom Februar 1993. Danach genießt das EWI im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften v. 8.4.1965 (BGBl 1965 Teil II S.
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