Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt Folgendes:
Nach A. 182 a Abs. 9 Nr. 15 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerkes gegeben ist.
Leistungsbeschreibung | Bauleistung | Bemerkung | |
ja | nein | ||
Abbruch von Bauwerken ein- schließlich Abtransport und Deponierung | × | ||
Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleis- tung | × | vgl. aber Erdaushub | |
Analyse von Baustoffen | × | ||
Anlagenbau (Montagebän- der, Montagelinien, Kranan- lagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) | × | Voraussetzung: große Maschinenanlagen werden zur Funktionsfähig- keit aufgebaut oder ein Ge- genstand wird aufwändig installiert | |
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