Ausländische Künstler und Sportler, d. h. solche mit Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sind mit den Einkünften aus ihrer im Inland ausgeübten künstlerischen bzw. sportlichen Tätigkeit beschränkt stpfl. (§ 1 Abs. 4 i. V. mit § 49 Abs. 1 Nr. 2d, 3 und 4 EStG).
Die ESt wird bei selbständigen oder gewerblich tätigen beschränkt stpfl. Künstlern/Sportlern im Wege des Steuerabzugs nach § 50a Abs. 4 EStG, bei nichtselbständigen Künstlern/Sportlern im Wege des LSt-Abzugs erhoben.
| Steuersätze in % | Berechnungssätze in % ohne Übernahme von Abzugssteuern und SolZ*SolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) < schließen | Berechnungssätze in % und Übernahme von Abzugssteuern und SolZ*SolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) < schließen | ||||||
| § 50a EStG | SolZ*SolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) < schließen | USt | § 50a EStG | SolZ*SolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) < schließen | USt | § 50a EStG | SolZ*SolZ = Solidaritätszuschlag nach dem Solidaritätszuschlaggesetz 1995) | |
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