Der BFH hat in seinem Urt. v. 17.12.1997 -
Die Erörterung zwischen den obersten FinBeh des Bundes und der Länder ergab, daß aufgrund der vorgenannten Entscheidung des BFH an der im Erl. v. 23.8.1995 vertretenen Rechtsauffassung nicht mehr festgehalten werden kann.
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