Durch das
Zur Anwendungsvorschrift wurde die Frage erörtert, ob sie erstmals auf Spenden anzuwenden ist, die in 1999 geleistet werden, oder ob der verkürzte Vortragszeitraum schon auf vor 1999 geleistete Spenden anzuwenden ist, soweit sie bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1998 noch nicht abgezogen werden konnten.
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