Nach Tz. 66 des BMF-Schreibens v. 28.8.1991 (BStBl I S.
In diesem Zusammenhang haben die Vertreter der obersten FinBeh des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob diese Regelung auch auf die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Investitionszulagen nach §§ 3 und 4 InvZulG 1999 übertragbar ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterung sind Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Mitteln im Rahmen der Investitionszulagen nach § 3 und 4 InvZul 1999 wie folgt zu berücksichtigen:
Die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage nach Insoweit findet die Regelung der (a.a.O.) Anwendung, da Zuschüsse aus öffentlichen und privaten Mitteln, die der Finanzierung von Baumaßnahmen im Bereich des Privatvermögens dienen, einkommensteuerrechtlich wie Zuschüsse für Investitionen im Betriebsvermögen behandelt werden (Ansatz des Zuschusses als Betriebseinnahme bzw. Einnahme oder Minderung der Bemessungsgrundlage für die AfA - R 34 1998 bei Betriebsvermögen bzw. R 163 1998 bei Privatvermögen).
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