Mit Wirkung v. 1.1.1992 wurden die Gebrechlichkeitspflegschaft und die Entmündigung durch das
Der Betreuer vertritt gem. § 1902 BGB den Betreuten als gesetzlichen Vertreter, übernimmt also z. B. die Vermögenssorge, i. d. R. aber nicht die häusliche (Kranken-)Pflege. Zum Betreuer werden in erster Linie natürliche Personen bestellt. In schwierigen Fälle, oder wenn kein geeigneter Einzelbetreuer gefunden werden kann, wird ein Betreuungsverein oder eine Behörde zum Betreuer bestellt, welche die Wahrnehmung der Betreuung einzelnen Personen übertragen.
Die verschiedenen Betreuer sind ustl. wie folgt zu behandeln:
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