Zur steuerlichen Behandlung von Fahrtkosten, Sitzungsgeldern und Verpflegungs- sowie Übernachtungskosten anläßlich einer Haupt- oder Generalversammlung bzw. einer Vertreterversammlung nimmt die OFD wie folgt Stellung:
a) Erstattung an Gesellschafter, Genossen oder Mitglieder
Ersetzt eine KapGes, eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Gesellschaftern, Genossen oder Mitgliedern die Kosten für die Fahrt zur Teilnahme an der Hauptversammmlung oder Generalversammlung, so liegt darin eine verdeckte Gewinnausschüttung. Auf das BFH-Urt. v. 16. 12. 1995 (BStBl 1956 III S. 43) wird hingewiesen.
b) Erstattung an Mitglieder einer Vertreterversammlung
Ersetzt eine Genossenschaft oder ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit den Mitgliedern der Vertreterversammlung die Fahrtauslagen, so liegen abziehbare Betriebsausgaben vor. Vgl. BFH-Urt. v. 24. 8. 1983 (BStBl 1984 II S. 273). Die in dem Urt. aufgestellten Rechtsgrundsätze sind auf Genossenschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in allen noch nicht bestandskräftigen Fällen anzuwenden.
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