Gem. § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den Forstabsatzfonds (Forstabsatzfondsgesetz-FAfG) v. 13.12.1990 (BGBl 1990 I S.
Schuldner der Abgabe ist somit nicht der Erzeuger (Forstbetrieb), sondern der Erwerber.
Der für die Abgabenhöhe nach § 10 Abs. 1 FAfG maßgebliche Warenwert ist gem. § 2 der VO über die Abgaben nach dem Forstabsatzfondsgesetz (Forstabsatzfondsverordnung - FAfV) der ustl. als Bemessungsgrundlage dienende Betrag.
Grundsätzlich hat der Käufer des Holzes den Nettowarenwert (Holzkaufgeld) zuzüglich 5 % (ab 1.7.1998 = 6 %) USt an den Erzeuger zu zahlen und die Forstabsatzfondsabgabe abzuführen. Wenn der Erzeuger dem Erwerber die Abgabe gem. § 10 Abs. 2 FAfG erstattet, liegt bei ihm umsatzsteuerrechtlich insoweit eine Entgeltsminderung vor, die sich auf die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer auswirkt.
Rechnungsbeispiel bei Übernahme der Abgabe durch den Forstbetrieb:
Holzkaufgeld/Bemessungsgrundlage für die Abgabe | 1 000,00 DM |
abzügl. 0,5 % Abgabe (bei Erstattung durch den Forstbetrieb) | 5,00 DM |
Bemessungsgrundlage für die USt | 995,00 DM |
zuzüglich 5 % USt |
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