§ 4 Abs. 3 FördG sieht für die Restwertabschreibung der Kosten, die für nachträgliche Herstellungsarbeiten aufgewendet werden, und der Anschaffungskosten, die auf nachträgliche Herstellungsarbeiten i. S. des § 3 Satz 2 Nr. 3 FördG entfallen, eine Sonderregelung vor. Danach ist der Restwert, von dem Jahr an, ab dem keine Sonderabschreibungen - aufgrund ihrer vollständigen Inanspruchnahme - mehr vorgenommen werden können, spätestens aber vom fünften des auf das Jahr der Beendigung der nachträglichen Herstellungsarbeiten folgenden Jahres an, bis zum Ende des neunten Jahres nach dem Jahr der Beendigung der Herstellungsarbeiten gleichmäßig abzusetzen.
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