Nach dem BFH-Urteil vom 09.10.1980 (BStBl 1981 II S. 29) kann ein Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat einer Kapitalgesellschaft Zuwendungen, zu denen er sich im Interesse des Betriebs oder der sozialen Belange der Betriebsangehörigen vor seiner Wahl verpflichtet hatte, bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus der Aufsichtsratstätigkeit als Betriebsausgaben abziehen.
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