In zunehmenden Maße werden im Hinblick auf § 16 der am 02.06.1997 verabschiedeten Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer gem. § 58 StBerG angestellte Steuerberater in den Briefbogen einer Steuerberaterpraxis aufgenommen.
Hierzu ist gefragt worden, welche umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen eintreten, wenn
die Aufnahme des angestellten Steuerberaters in den Briefbogen der Praxis ohne Hinweis auf das Angestelltenverhältnis erfolgt und
ein derartiger Briefbogen für die Erteilung von Gebührenrechnungen verwendet wird.
Nach bundeseinheitlicher Abstimmung zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist folgende Auffassung zu vertreten:
Zu 1.:
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