Es ist schädlich für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 58 Nr. 6 und 7 AO), für die Vermögensausstattung einer steuerbegünstigten Stiftung verwendet.
Die Zuführung von zeitnah zu verwendenden Mitteln zum Vermögen einer anderen Körperschaft kann nicht anders beurteilt werden als die Zuführung zum eigenen Vermögen.
Testen Sie "Steuerportal Seniorenberatung" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|