Es ist schädlich für die Gemeinnützigkeit einer Körperschaft, wenn sie Mittel, die sie zeitnah für ihre steuerbegünstigten Zwecke zu verwenden hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 i. V. mit § 58 Nr. 6 und 7 AO), für die Vermögensausstattung einer steuerbegünstigten Stiftung verwendet.
Die Zuführung von zeitnah zu verwendenden Mitteln zum Vermögen einer anderen Körperschaft kann nicht anders beurteilt werden als die Zuführung zum eigenen Vermögen.
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