Nach dem Ergebnis der Erörterung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind nach dem EG-Vertrag inländische Kreditinstitute und Kreditinstitute in EU-Mitgliedstaaten bei der Anlage vermögenswirksamer Leistungen gleich zu behandeln.
An der bisherigen Verwaltungsauffassung, wonach vermögenswirksame Leistungen im Sinne des
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