Die Anwendung des § 15a EStG bei mehrstöckigen Personengesellschaften gestaltet sich insbesondere hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Kapitalkontos i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG und des nach § 15a Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festzustellenden Verlustes problematisch.
Dargestellt am Beispielsfall einer doppelstöckigen KG, vertrete ich hierzu folgende Rechtsauffassung:
Sachverhalt:
Die A-GmbH & Co. KG (= Obergesellschaft) ist zu 100 % als Kommanditistin an der B-KG (= Untergesellschaft) beteiligt. Alleiniger Kommanditist der A-GmbH & Co. KG ist die natürliche Person A, ebenfalls mit einer Kapitalbeteiligung von 100 %.
Im Vz 01 haben sich die Kapitalkonten der Gesellschafter in der jeweiligen Steuerbilanz wie folgt entwickelt:
bei der Untergesellschaft
| Kapitalkonto der Obergesellschaft | am 01.01.01 | 400.000 € |
| Verlust 01 | - 500.000 € | |
| Kapitalkonto der Obergesellschaft | am 31.12.01 | - 100.000 € |
Folge: Der Verlustanteil der Obergesellschaft ist gem. § 15a Abs. 1 EStG in Höhe von 400.000 € ausgleichsfähig und in Höhe von 100.000 € nur mit künftigen Gewinnen verrechenbar.
bei der Obergesellschaft
| Kapitalkonto des A | am 01.01.01 | 1.100.000 € |
| originärer Verlust der Obergesellschaft 01 | - 650.000 € | |
| Verlustanteil 01 aus der Untergesellschaft | - 500.000 € | |
| Kapitalkonto des A |
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