Die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer KapGes ist nach dem Maßstab des Handelns eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu beurteilen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung gibt es für die Angemessenheit der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine festen Regeln (BFH-Urt. v. 5.10.1977,BStBl 1978 II S. 234). Die obere Grenze der Angemessenheit, die ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter nicht überschreiten würde, muß im Einzelfall geschätzt werden. Dabei sind zu berücksichtigen (vgl. u. a. rkr. Urt. des Hess. FG v. 16.1.1997, EFG 1998 S.
die gesamten Vermögensvorteile (z. B. Gehälter, Gratifikationen, Tantiemen, Prämien, geldwerte Nutzungsmöglichkeiten, Ruhegehaltszusagen), die der Gesellschafter als Entgelt für seine Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft erhält (sog. Gesamtbezüge),
die Art und der Umfang seiner Tätigkeit,
die voraussichtliche Ertragsentwicklung des Unternehmens,
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