Auswirkungen des EuGH-Urt. v. 16.10.1997 -
1. Aufgrund des Vorlagebeschl. des BFH v. 11.5.1995 -
Ein ArbG, der AN unentgeltlich ohne konkrete Verknüpfung mit der Arbeitsleistung oder dem Lohn von der Wohnung zur Arbeitsstätte ab einer bestimmten Entfernung befördert, erbringt keine Dienstleistung gegen Entgelt, auch wenn der ArbG nach Bundesrahmentarif verpflichtet ist, die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung in firmeneigenen Fahrzeugen zu gewährleisten.
Die unentgeltliche Beförderung von AN von ihrem Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthaltsort oder von einer Sammelhaltestelle, z. B. Bahnhof zur Arbeitsstätte und zurück durch betriebseigene Kfz, durch vom ArbG beauftragte Beförderungsunternehmer oder durch einen seiner mit der Beförderung in dessen Privatfahrzeug beauftragten AN dient grundsätzlich dem privaten Bedarf der AN und damit unternehmensfremden Zwecken i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG.
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