Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1995 sind Unterhaltsleistungen für ein Wehr- oder Zivildienst leistendes Kind nach § 33 a Abs. 1 EStG nur begünstigt, wenn die Berufsausbildung des Kindes durch die Leistung der Dienste nicht unterbrochen wird, da die Eltern ansonsten Anspruch auf einen Kinderfreibetrag gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 2 EStG haben.
Ab dem Veranlagungszeitraum 1996 sind Unterhaltsleistungen der Eltern an den Wehr- oder Zivildienst leistenden Sohn stets dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung nach § 33 a EStG abzugsfähig, weil durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs (
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